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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
  1. Der Begriff Werkunternehmer, oder Verkäufer steht für die Firma Drescher-Solar GmbH.
  2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge, Lieferungen und Leistungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) im Unternehmensverkehr erbringen.
  3. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsdokumente
  1. Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB) Teil B als Gan­zes und wo zutreffend auch Teil C jeweils in ihrer gültigen Version. Sie sind Bestandteil des Vertrages.

3. Abrechnung, Preise
  1. Unsere Leistungen werden prüfbar abgerechnet. Ist der Auftraggeber der Ansicht, dass die Rechnung des Auftragnehmers nicht prüfbar oder nicht korrekt ist, so muss er seinen Vorbehalt dem Auftragnehmer innerhalb einer Prüffrist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum anzeigen (VOB Teil B §16). Die vorbehaltlose Annahme schließt Nachforderungen aus.
  2. Sollten sich unsere Preise und Kostenfaktoren zwischen Vertragsabschluss und Ausführung ändern, so sind wir berechtigt, entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen, sofern das im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
  3. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leis­tungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
  4. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 2% von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
  5. Für die über 2% hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

4. Ausführungsunterlagen
  1. Zum unserm Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildun­gen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. Es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde aus­drücklich bestätigt.
  2. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sons­tige Weise missbräuchlich verwendet werden.
  3. Wird der Auftrag nicht er­teilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

5. Liefer- und Ausführungsfristen
  1. Liefer- und Ausführungsfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
  2. Ein vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch von uns nicht zu vertretende Umstände unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
  3. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B (Kündigung durch Auftraggeber), wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag ent­ziehen wird.

6. Abnahme und Abnahmeverzug
  1. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer be­rechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf ander­weitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schaden­ersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schaden­ersatz­forderung kann der Ver­käufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich ge­ringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höhe­ren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vor­ablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

7. Mängelansprüche, Gewährleistung, Haftung
  1. Die Verjährungs- bzw. Gewährleistungsfrist beträgt sowohl für Bauwerke als auch für alle anderen Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, 2 Jahre. Für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc. und für eingebautes Material beträgt sie 1 Jahr.
  2. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbe­sondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunterneh­mer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
  3. Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuher­stellung des Werkes erbringen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlos­sen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
  5. Mängel an Liefergegenständen liegen nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspru­chung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
  6. An elektronischen Geräten für Funksignale liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn z.B. die Empfangs­qualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist. Ebenso bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien oder andere Energiespeicher.
  7. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Ver­treters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers  oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sei­nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  8. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum dop­pelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.
  9. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.
  10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache über­nommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendun­gen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unbe­rührt.
  11. Garantieversprechen Dritter, insbesondere etwa der Hersteller/Zulieferer von Baustoffen, Bauteilen, Vorprodukten und sonstigen Materialien, binden den Auftragnehmer nicht; es bleibt bei der alleinigen Einstandspflicht des Garantiegebers. 

8. Widerrufsbelehrung und Rückgaberecht

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Die genauen Modalitäten und Fristen für die Ausübung dieses Rechts sind auf unserer Widerrufsbelehrungsseite ausführlich beschrieben.

Besuchen Sie bitte unsere Widerrufsbelehrungsseite unter https://drescher-solar.de/widerrufsbelehrung/, um detaillierte Informationen zum Widerrufsrecht, zur Rückgabe von Produkten und zum Widerrufsformular zu erhalten.

9. Eigentumsvorbehalt
  1. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zuste­hender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle For­derungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferun­gen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
    Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Ver­käufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtun­gen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsver­zug befindet.
  3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Ver­pflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegen­stand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihän­digen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
  4. Bei Zugriffen von Drit­ten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Ei­gentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufge­genstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten einge­zogen werden können.
  5. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh­rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instand­setzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. ­
  6. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht we­sentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigen­tum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

10. Pfandrecht
  1. Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderun­gen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonsti­gen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäfts­verbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechts­kräftig sind.
  2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein ange­messenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Mona­te nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädi­gung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berech­tigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forde­rungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

11. Streitigkeiten, Gerichtsstand, Recht
  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Drescher-Solar GmbH.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).