Parkflächen sinnvoll nutzen. Energie erzeugen. Vorgaben erfüllen.
Ein Solar-Carport ist eine Parkplatzüberdachung mit integrierter Photovoltaikanlage. Er verbindet Witterungsschutz für Fahrzeuge mit der Erzeugung von Solarstrom ohne zusätzliche Flächen zu versiegeln. Besonders für gewerbliche, öffentliche und größere private Parkflächen ist der Solar-Carport eine wirtschaftlich und rechtlich sinnvolle Lösung.
Was ist ein Solar-Carport?
Ein Solar-Carport nutzt die Dachfläche von Stellplätzen zur Stromerzeugung. Die darunterliegende Parkfläche bleibt vollständig erhalten und gewinnt zusätzlich an Funktionalität.
Eigenschaften und Vorteile:
- Parkplatzüberdachung mit Photovoltaikmodulen
- Doppelte Nutzung versiegelter Flächen
- Schutz vor Witterungseinflüssen
- Erweiterbar und skalierbar
- Geeignet für private, gewerbliche und öffentliche Parkplätze
Systemvarianten & Ausführungen
Mögliche Ausführungen:
- 1-Stellplatz-Carport
- 2-Stellplatz-Carport
- Anbau-Stellplätze
- Modulanordnung längs oder quer
- Vorbereitung oder Integration von Ladesäulen
Kombination mit E-Mobilität
Solar-Carports lassen sich ideal mit Ladeinfrastruktur verbinden. Der erzeugte Solarstrom kann direkt für das Laden von Elektrofahrzeugen genutzt werden besonders sinnvoll bei:
- Firmenfahrzeugen
- Mitarbeiter- und Kundenparkplätzen
- Öffentlichen Ladepunkten
- Fuhrparks und Dienstfahrzeugen
Planung statt Standardlösung
Wir setzen auf individuelle Planung statt pauschaler Komplettsysteme:
- Standort- und Flächenanalyse
- Technische Prüfung (Statik, Bauvorgaben, Netzanschluss)
- Herstellerunabhängige Komponentenwahl
- Skalierbare Lösungen für spätere Erweiterungen
So entsteht ein Solar-Carport, der technisch sinnvoll, wirtschaftlich tragfähig und langfristig nutzbar ist.
PV-Pflicht in Niedersachsen – Relevanz für Carports
Gesetzliche Rahmenbedingungen
- Gültig ab 01. Januar 2025
- Ziel: Treibhausgasneutralität bis 2040
- Ausbauziel: 65 GW Photovoltaikleistung bis 2035
- Aktueller Stand (Ende 2024): ca. 6 GW
Ausnahmen gemäß § 32a NBauO
Die PV-Pflicht entfällt, wenn:
- andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. B. Denkmalschutz, Brandschutz)
- die Umsetzung technisch unmöglich ist
- sie wirtschaftlich nicht vertretbar ist
- auf der Dachfläche Solarthermie genutzt wird
Ausnahmen gemäß § 32a NBauO
Die PV-Pflicht entfällt, wenn:
- andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. B. Denkmalschutz, Brandschutz)
- die Umsetzung technisch unmöglich ist
- sie wirtschaftlich nicht vertretbar ist
- auf der Dachfläche Solarthermie genutzt wird
PV-Pflicht für Gebäude
- Neubauten ab 01.01.2025
- Bestandsgebäude bei umfassender
- Dachsanierung oder Erweiterung
Dachfläche mindestens 50 m² - Mindestens 50 % der Dachfläche mit PV-Modulen zu belegen
- Verantwortung liegt beim Bauherrn
Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Häufig gestellte Fragen
FAQ